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Satzung des Ghettofusion e.V. vom 15.01.2003

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Ghettofusion e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Clausthal-Zellerfeld, er ist in das dortige Vereinsregister und als studentische Vereinigung an der TU Clausthal eingetragen.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, die Jugendkultur, im Harz und Umgebung, multikulturell und integrativ zu fördern. Dies soll, unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten die die Studentenschaft, die Technische Universität, das Studentenwerk und die Stadt Clausthal-Zellerfeld bieten, in zahlreichen Projekten und Veranstaltungen verwirklicht werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es beginnt jeweils am 1.Januar und endet am 31.Dezember.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Eintrag in die Mitgliederkartei und Aushändigung einer Mitgliedskarte erworben.
  3. Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:
    - aktive Mitglieder
    - fördernde Mitglieder
    - Ehrenmitglieder
  4. Die Mitgliedschaft endet durch eine an ein Vorstandsmitglied gerichtete, schriftliche, Austrittserklärung; sie tritt einen Monat nach Eingang der Austrittserklärung in Kraft.
  5. Weiterhin kann die Mitgliedschaft durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Tod enden.
  6. Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  7. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Über eine mögliche schriftliche Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    - der Vorstand
    - der Beirat
    - die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der 3. Vorsitzende bekleidet das Amt des Kassenwartes.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, für die Information der Mitglieder und die Aufnahme neuer Mitglieder.

§8 Besondere Vertreter

  1. Neben dem Vorstand sind für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen.
  2. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.
  3. Diese besonderen Vertreter werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, vom Vorstand eingesetzt.

§9 Der Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Geschäftjahr einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen, in Fragen der Projekt- und Veranstaltungsdurchführung zu beraten, und die Geschäftsführung zu überprüfen. Er besteht aus mindestens 2 und höchstens 4 Mitgliedern.

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief, einzuberufen.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
    - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung.
    - Wahl des Vorstands und des Beirats. Beschlüsse, über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
    - Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    - Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Mitgliedsbeiträge

  1. Über Höhe und Zahlungsmodalitäten der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Studentenwerk der Technischen Universität Clausthal, das es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendkultur zu verwenden hat.
Geändert im Auftrag der Hauptversammlung am 15. Januar 2003.